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ImmoESt Berechnung

Sie beabsichtigen eine Immobilie zu verkaufen oder zu kaufen, bekommen eine geschenkt oder haben eine geerbt? Ich berechne für Sie die Immobilienertragsteuer. Der Anwalt oder Notar übernimmt meine Berechnungen in seinen Vertrag. Melden Sie sich untenstehen für ein unverbindliches, kostenloses Erstgespräch in meiner Kanzlei an!


"Seit dem 1. April 2012 unterliegen grundsätzlich sämtliche Gewinne aus der Veräußerung von Grundstücken der Einkommensteuerpflicht. Die vormalige Spekulationsfrist von grundsätzlich zehn Jahren (in diesem Zusammenhang wird oft fälschlicherweise von einer Spekulationssteuer im Sinne einer eigenen Steuer gesprochen) wurde abgeschafft."

Von der Immobilienertragsteuer erfasst sind nur entgeltliche Erwerbs- bzw. Veräußerungsvorgänge. Nicht steuerrelevant ist grundsätzlich die unentgeltliche Übertragung einer Liegenschaft, da es hier keinen Verkaufserlös in Form einer Gegenleistung gibt und somit kein Veräußerungsgewinn entsteht. Daher fällt bei Schenkungen und Erbschaften grundsätzlich keine Immobilienertragsteuer an.

Von der Besteuerung ausgenommen bleiben weiterhin insbesondere der Hauptwohnsitz der Veräußerin/des Veräußerers sowie selbst hergestellte Gebäude. Einkünfte aus der Veräußerung von Grundstücken ab dem Jahr 2016 unterliegen einem besonderen Steuersatz von 30 Prozent (ab dem 1. April 2012 bis inklusive 2015: 25 Prozent) und wirken nicht progressionserhöhend für das Resteinkommen.

"Ich habe mich auf die Berechnung der Immo-ESt spezialisiert und bin in der Lage unter Einbezug aller erforderlichen Berechnungsparameter eine korrekte Steuerberechnung zu gewährleisten. Anhand einer individuellen und sehr ausgeklügelten Checkliste minimieren wir hier Ihren Zeitaufwand, um zur richtigen Steuerberechnung zu kommen!"

 

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